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Grundlagen CSRD - #2 Eine Einführung

Mit der Verabschiedung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am 5. Januar 2023 erleben wir einen der bedeutendsten Meilensteine in der externen Berichterstattung. Grund genug, einen Blick hinter die Kulissen dieser Richtlinie zu werfen. In dieser Beitragsreihe beleuchten wir die Grundlagen der CSRD und deren Auswirkungen auf mittelständische Familienunternehmen.

Im zweiten Teil der Beitragsreihe befassen wir uns mit der Einführung in die CSRD als neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung:

 

Die Entstehung der CSRD

Die Ursprünge der CSRD gehen auf den ersten Entwurf zurück, den die EU-Kommission im April 2021 vorgestellt hat. Dieser Entwurf wurde von sowohl dem EU-Parlament als auch dem EU-Rat überarbeitet und mit Änderungsvorschlägen versehen.

Dies leitete eine intensive Trilog-Phase ein, in der das EU-Parlament, der EU-Rat und die EU-Kommission Verhandlungen führten, um die Inhalte und Anpassungen der CSRD zu diskutieren. Nach Abschluss dieser Phase einigte man sich Ende Juni 2022 auf eine "near-final" Version der CSRD. Schließlich wurde am 14. Dezember 2022 die endgültige CSRD sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat verabschiedet.

Zwei Tage nach der Verabschiedung, am 16. Dezember 2022, wurde die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat dann am 5. Januar 2023 (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung) endgültig in Kraft.

Es ist wichtig anzumerken, dass die CSRD eine Richtlinie ist. Im Unterschied zu Verordnungen müssen Richtlinien innerhalb von 18 Monaten durch ein sog. Richtlinienumsetzungsgesetz (RUG) in nationales Recht umgesetzt werden. Da die CSRD allerdings kaum Mitgliedstaatenwahlrechte vorsieht, werden die nationalen Vorgaben in der Umsetzung nahezu vollständig den europäischen Vorgaben der CSRD entsprechen.

 

Die CSRD als Änderungsrichtlinie

Die CSRD, offiziell bekannt unter der etwas sperrigen Bezeichnung „RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ ist als Änderungsrichtlinie zu verstehen. Dies bedeutet, dass sie in verschiedene bestehende Richtlinien und Verordnungen eingreift, sie modifiziert und ergänzt.

Unter anderem greift die CSRD in die europäische Bilanzierungsrichtlinie ein und bewirkt somit umfassende Veränderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die durch die CSRD hervorgerufenen Änderungen werden durch das Richtlinienumsetzungsgesetz (RUG) in nationales Handelsrecht überführt und gelten somit verbindlich für alle Unternehmen, die dem Anwendungsbereich der CSRD unterliegen.

Diese Eingriffe in die Bilanzierungsrichtlinie und andere gesetzliche Vorgaben führen zu einigen wesentlichen Veränderungen und Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die wichtigsten Aspekte im Überblick sind:

  • Eine deutliche Ausweitung des persönlichen und inhaltlichen Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung nach einheitlichen Berichtsstandards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
  • Eine klare Hervorhebung und Konkretisierung des Konzepts der "Doppelten Wesentlichkeit"
  • Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Einbindung von Stakeholdern
  • Eine umfassende Betrachtung des eigenen Geschäftsmodells sowie der kompletten vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten
  • Die verbindliche Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung, einschließlich der Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Taxonomie-Quoten
  • Die Integration der Nachhaltigkeitserklärung in den Lage- bzw. Konzernlagebericht
  • Die verpflichtende Offenlegung in einer einheitlichen menschen- und maschinenlesbaren Form gemäß des European Single Electronic Format (ESEF)
  • Die obligatorische Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung

In den kommenden Beitragsreihen werden wir näher auf die jeweiligen Aspekte eingehen und beleuchten, welche Auswirkungen diese auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung für mittelständische Familienunternehmen haben.

 

Abgrenzung CSRD und ESRS

Wie beschrieben greift die CSRD als Änderungsrichtlinie in verschiedene Richtlinien und Verordnungen ein, um die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu modifizieren. Die CSRD selbst legt jedoch keine konkreten Inhalte fest, die in den Nachhaltigkeitserklärungen enthalten sein müssen. Sie gibt vielmehr einen allgemeinen Rahmen vor, der verschiedene Angaben über das Unternehmen, seine Auswirkungen, Risiken, Chancen und seinen Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen umfasst. Dem CSRD-Rahmen entsprechend müssen Unternehmen Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in ihren Berichten berücksichtigen.

In Bezug auf die konkreten Angaben, die Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitserklärung machen müssen, verweist die CSRD auf die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese neuen Standards konkretisieren die geforderten Berichtsinhalte durch detaillierte Angabepflichten und Datenpunkte. Die Angaben, die Unternehmen gemäß ESRS machen müssen, sind mit dem inhaltlichen Rahmen der CSRD vereinbar.

Die CSRD wird häufig in einem Atemzug mit den ESRS verwendet. Daher ist es wichtig, den Unterschied zwischen CSRD und ESRS zu verstehen: Während die CSRD den rechtlichen Rahmen, aber keinen konkreten Inhalt vorgibt, sind innerhalb der ESRS die genauen Anforderungen und Datenpunkte für die Berichterstattung festgelegt.

 

Abgrenzung CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung

Neben der Abgrenzung zu den ESRS, ist auch das Zusammenwirken zwischen CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung wichtig zu verstehen. Denn auf den ersten Blick haben die beiden nicht viel gemeinsam. Weder in der CSRD noch in den ESRS liest man von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung der EU-Taxonomie-Verordnung. Stattdessen steht in der EU-Taxonomie-Verordnung, dass diese von allen Unternehmen anzuwenden ist, die auch zur Abgabe einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet sind. Vor den Änderungen durch die CSRD waren dies nur Unternehmen von öffentlichem Interesse („kapitalmarktorientierte Unternehmen“) mit mehr als 500 Mitarbeitenden, also alle Unternehmen, die gemäß der NFRD, dem Vorgänger der CSRD, zu einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet waren.

Da nun die CSRD den Anwenderkreis in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv erhöht, wird gleichermaßen, wenn auch indirekt, der Anwenderkreis für die EU-Taxonomie-Verordnung erhöht. Darüber hinaus sind die Angabepflichten gemäß EU-Taxonomie-Verordnung, die sogenannten Taxonomie-Quoten, im Rahmen der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Somit werden auch diese zum Teil des (Konzern-)Lageberichts und unterliegen somit ebenfalls der Prüfungspflicht.

 

Die zentralen Herausforderungen zusammengefasst

Die Herausforderungen, die die CSRD mit sich bringt, sind signifikant und nicht zu unterschätzen. Sie hebt die Offenlegungspflichten von Nachhaltigkeitsinformationen unmittelbar auf das Niveau der Finanzberichterstattung. Dies bedeutet einen deutlichen Anstieg des Anspruchsniveaus für Unternehmen bezüglich ihrer externen Berichterstattung.

Für viele Unternehmen im gehobenen Mittelstand steht die Erstellung ihrer ersten Nachhaltigkeitserklärung gemäß CSRD im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 an. Dies erfordert eine frühzeitige Vorbereitung, da die Prozesse zur Datenerhebung bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 implementiert und bestenfalls getestet sein müssen.

Die Erstellung dieser ersten Erklärung ist mit einem immensen Aufwand verbunden, insbesondere aufgrund der Kombination aus ESRS-Standards und EU-Taxonomie-Verordnung sowie der Pflicht zur Offenlegung nach dem European Single Electronic Format (ESEF). Es ist daher dringend anzuraten, so früh wie möglich mit den Vorbereitungen zu beginnen. Für eine Berichtspflicht im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 sollten die Vorbereitungen spätestens zum Anfang des Geschäftsjahres 2024 starten. Dies ermöglicht eine angemessene Vorbereitungszeit, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.